Erben und Vererben

Vererben und Erben

Der Zeitpunkt des Todes ist nicht planbar. Planbar ist, wie es nach dem Tod weitergehen soll, bzw. wer Hab und Gut erben soll.

Früher oder später im Leben denkt jeder an sein eigenes Ableben, es ist ja auch Teil des Wortes, der Name sagt es bereits, das Ende des Lebens.

Es kommt vor, dass ein junger Mensch, vielleicht durch einen Unfall verstirbt oder ein Familienvater in der Blüte seines Lebens und voller Pläne aus dem Leben tritt. Der Tod nach einem erfüllten Leben und bei bester Gesundheit im hohen Alter ist natürlich der Wunschtraum eines Jeden.

In der Regel ist man "immer" zu jung um zu sterben, aber nie zu jung, um seinen letzten Wunsch, seinen letzten Willen geregelt zu haben.

Der erste Schritt

Ich selbst habe nach einem schweren Unfall vor einigen Jahren intensiv über das Vererben nachgedacht. Nach meiner Genesung habe ich dieses Thema wieder verdrängt und natürlich “nach hinten” verschoben.

"Nägel mit Köpfen"

Erst vor Kurzem setzte ich mich mit meiner Frau zusammen, um das Thema letzter Wille und Vererbung nach dem Tode zu besprechen. Dies haben wir von einem Notar beurkunden und hinterlegen lassen.

 

Eine Weitere Möglichkeit

Ein mir bekannter Anwalt, Herr Niklas Clamann in Münster, der sich mit Online Scheidungen einen Namen gemacht hat, kann sich durchaus vorstellen, Beratungen zum Thema Erben auch per Online anzubieten. Dies erspart Zeit und Geld.

 Im nachfolgenden Text habe ich der Einfachheit halber und des komplexen Inhalts auf die Gendersprache verzichtet.

Jetzt geht es ins "Eingemachte"

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

1. Die gesetzliche Erbfolge

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge, wenn es kein gültiges Testament gibt. Dabei gilt: Es erben die nächsten Verwandten. Sie sperren dabei die Erbfolge für weiter entfernte Verwandte. Die Familie des Erblassers wird dafür vom Gesetz in Ordnungen eingeteilt:

1. Ordnung: Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel und Urenkel)

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen)

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen)

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Vorrang haben immer die Erben der niedrigsten Ordnung. Innerhalb der Ordnung besteht das sogenannte Repräsentationsprinzip: Ein lebendes „Stammoberhaupt“ repräsentiert seinen Zweig der Familie und schließt die durch ihn mit dem Erblassers verbundenen Abkömmlinge aus.

Beispiel: Hans hat zwei Töchter, Anna und Lisa. Wenn er stirbt, erben beide zu gleichen Teilen. Ist Anna bereits vor ihm verstorben, geht ihr Anteil am Erbe auf ihre Kinder über.

2. Das Ehegattenerbrecht

Ist der Erblasser verheiratet, erbt neben den Verwandten auch der überlebende Ehepartner. Sein Erbteil bestimmt sich danach,

welche Verwandten neben ihm erben und in welchem Güterstand das Paar zur Zeit des Erbfalls gelebt hat.

Neben Erben der ersten Ordnung, wenn der Erblasser also Kinder hatte, erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung, wenn der Erblasser also keine Kinder hatte, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Hat das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich dieser Erbteil jeweils noch einmal um ein Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich am Ende der Ehe.

Gibt es weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern des Erblassers, erhält der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe.

 

Wann ist es sinnvoll, ein Testament aufzusetzen?

Ein Testament dient dazu, Vermögen zu verteilen. Nicht weniger wichtig ist jedoch, den letzten Willen des Erblassers zu respektieren und umzusetzen und so potentielle Unsicherheiten oder Konflikte innerhalb der Familie zu minimieren. Wünschen sie sich für Ihren Nachlass also eine andere Verteilung, als die gesetzliche Erbfolge sie vorsieht, ist es ratsam, ein Testament aufzusetzen. Das ist zum Beispiel der Fall,

wenn sie …
… sicherstellen möchten, dass Ihr überlebender Ehepartner weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen kann.
… bestimmte Vermögenswerte bestimmten Personen vermachen wollen, insbesondere Immobilien, Wertpapiere oder wertvolle persönliche Gegenstände.
… Personen außerhalb der Familie bedenken möchten.
… Personen enterben oder spezielle Bedingungen für die Erbschaft festlegen möchten.
… gemeinnützige Organisationen oder Wohltätigkeitszwecke mit ihrem Erbe unterstützen möchten.
 

Wie wird ein Testament aufgesetzt?

Ein Testament kann aufsetzen, wer testierfähig ist. Dies trifft auf alle Personen über 16 Jahren zu, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind.

Der gesamte Text muss selbst mit der Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Nicht möglich ist es dagegen, einen Text am Computer zu schreiben, auszudrucken und zu unterschreiben. Auch ein handschriftlicher Text von einer dritten Person und eine Unterzeichnung durch den Erblasser ist nicht ausreichend. Das hat den Hintergrund, dass nur mit einem vollständigen handschriftlichen Text die Echtheit des Testaments überprüft werden kann. Umfasst das Testament mehrere Seiten, empfiehlt es sich, auf jeder einzelnen zu unterschreiben.

Ist der Testator nicht mehr in der Lage, das gesamte Dokument handschriftlich zu errichten, empfiehlt sich ein öffentliches oder notarielles Testament. Dafür ist eine Gebühr zu entrichten, sie sich nach dem Wert des Vermögend bei der Erstellung des Testaments richtet.

 Testament: Die gesetzliche Vorschriften

Was gehört in ein Testament?

Jedes Testament sollte bestimmte Schlüsselelemente enthalten:

Die Überschrift:

Das Testament sollte mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sein, um klarzustellen, dass im Folgenden der Nachlass geregelt werden soll.

Die Eröffnungsklausel:

Das Testament sollte mit einer Eröffnungsformel beginnen, in der der Erblasser seinen Namen, das Geburtsdatum und die Adresse angibt. Das dient dazu, die Identität des/der Testator sicherzustellen.

Die Erben und Vermächtnisnehmer:

Der wichtigste Bestandteil des Testaments ist die Festlegung der Erben. Hier können eine oder mehrere Personen festgelegt werden. Diese müssen eindeutig identifizierbar sein, eine Beschreibung wie „meine liebste Enkelin“ genügt nicht, wenn mehrere Enkelinnen vorhanden sind. Es empfiehlt sich, sie namentlich zu benennen. Unter mehreren Erben kann zu gleichen Teilen oder mit unterschiedlichen Anteilen vererbt werden,

auch das sollte genau festgelegt werden.

Das Erbe wird nach Anteilen bestimmt. Sollen dagegen bestimmte Nachlassgegenstände an Überlebende vermacht werden, handelt es sich dabei um ein Vermächtnis. Auch das kann im Testament festgelegt werden. Die Vermächtnisnehmer können, aber müssen nicht gleichzeitig Erben sein. Im ersteren Fall sollte angegeben werden, ob das Vermächtnis auf den Erbteil angerechnet werden soll oder nicht.

Anordnung für minderjährige Kinder:

Sind minderjährige Kinder vorhanden, sollte das Testament klare Regelungen für die Vormundschaft und die finanzielle Unterstützung der Kinder beinhalten.

Testamentsvollstrecker:

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Umsetzung des Testaments sicherstellt. Dies dient dazu, Streit zwischen den Erben zu verhindern, denn das Erbe befindet sich bis zum Abschluss der Abwicklung im Besitz des Testamentsvollstreckers.

Ort, Datum und Unterschrift:

Ein Testament sollte datiert, mit Ort versehen und vom Erblasser handschriftlich unterschrieben sein. Hintergrund dessen ist, dass ein jüngeres Testament ein älteres Testament aufhebt. Es empfiehlt sich, mit Vor- und Nachnamen und im Beisein von Zeugen zu unterschreiben.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein rechtlich geschützter Anspruch, den enge Verwandte auf einen Teil des Nachlasses des Verstorbenen haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Testament nicht als Erben bedacht oder enterbt wurden. Er kann nur in seltenen Fällen entzogen werden, etwa bei schweren Vergehen gegen den Erblasser. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte dessen, was die Person nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte.

Was ist ein “Berliner Testament”?

Das „Berliner Testament“ ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, das von Eheleuten erstellt wird. Die Eheleute setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Der überlebende Ehepartner erbt das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehepartners. Erst nach dessen Tod erben dann die gemeinsamen Kinder oder andere Erben.

Es bietet den Vorteil, dass der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert ist und die Familie in der gewohnten Form weiterführen kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Berliner Testament starr ist und nach dem Tod eines Partners nicht mehr geändert werden kann, wenn keine entsprechende Klausel für Änderungen eingefügt wurde. Zudem sollten Eheleute bei der Erstellung eines solchen Testaments berücksichtigen, dass es möglicherweise nicht die Bedürfnisse und Wünsche der nächsten Generation angemessen berücksichtigt.

Testament: notariell beglaubigt u. hintertlegt


Fazit

Die Erbschaftsplanung und die Erstellung eines Testaments sind komplexe rechtliche Prozesse, die eine sorgfältige Überlegung und juristische Beratung erfordern. Ein gut gestaltetes Testament kann dazu beitragen, Ihren letzten Willen nachhaltig zu sichern und die finanzielle Sicherheit und Stabilität Ihrer Familie zu gewährleisten. Und, zu guter Letzt, es kann auch Streitigkeiten innerhalb der Familien und den im Erbe Bedachten vermeiden, denn

So wird mein letzter Wille ist auch wirklich

“Mein letzter Wille!”

Bei einer so wichtigen und nachhaltigen Entscheidung wie das Erben würde ich einen Familienrechtler oder Notar zu Rate ziehen. Oder fragen Sie per E-Mail oder telefonisch bei Herrn Rechtsanwalt Niklas Clamann an.